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Sachverständiger

19.03.2024 08:23 Uhrvon Ulrich Gorr

 

Einen besonderen Status haben die sog. bestellten und vereidigten Sachverständigen. Diese sind befugt, Gutachten für Gerichte und Privatpersonen zu erstellen. Für das Bestellungsverfahren zum vereidigten Sachverständigen muss zunächst der Nachweis einer besonderen Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit erbracht werden.

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Ist eine dieser drei Anforderungen nicht erfüllt, dann kann eine Bestellung nicht erfolgen. Die Bezeichnung „Sachverständiger“ alleine ist nicht gesetzlich geschützt und gibt demnach auch keine Garantie. Gleiches gilt für private Sachverständigenvereinigungen, deren Zertifikate eine öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen können.

Die einzelnen Anforderungen für die öffentliche Bestellung gewährleisten folgende Sachverhalte:

  • Besondere Sachkunde:
    Wer auch immer einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Anspruch nimmt, kann sich darauf verlassen, dass dieser einen besonderen Nachweis über die Sachkunde führt und diesen Nachweis auch durch Prüfungen belegt hat.

  • Objektivität
    Der Eid des bestellten Sachverständigen bindet ihn an die Maßgabe seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

  • Überwachung
    Mit der Bestellung zum Sachverständigen ist auch ein Überwachungsverfahren verbunden, bei dem der Sachverständige fortlaufend hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an seine besondere Stellung überprüft wird.

  • Schweigepflicht
    Die ihm während seiner gutachterlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Privat- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen der Schweigepflicht, allerdings steht ihm im Gerichtsverfahren kein besonderes Aussageverweigerungsrecht zu.

  • Vertrauenswürdigkeit
    Auch die Vertrauenswürdigkeit der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wurde nachgewiesen, indem Zuverlässigkeit und Integrität zuvor geprüft wurde.

  • Gutachtenerstattung
    Die Beauftragung mit einer Gutachtererstattung kann ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nur aus wichtigem Grund ablehnen.

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